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Der BBK RLP ist die berufsständische Vertretung der professionellen bildenden Künstlerinnen und Künstler in Rheinland-Pfalz. Derzeit vertritt er rund 430 Mitglieder.
Vereinssatzung des BBK RLP

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§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK) Rheinland-Pfalz im Bundesverband e.V., im Nachfolgenden BBK genannt.
Der BBK ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer: VR 3018 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Mainz.
Gerichtsstand und Erfüllungsort des BBK ist Mainz. Das Geschäftsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des BBK

Der BBK vertritt ohne Festlegung auf eine bestimmte Richtung oder Schule die berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der Bildenden Künstlerinnen und Künstler einschließlich des künstlerischen Nachwuchses in Rheinland-Pfalz gegenüber Politik, Verwaltung, Öffentlichkeit und Wirtschaft. Im Rahmen dieser Ziel- und Zwecksetzung wirkt der BBK unter anderem auf die volle berufliche Anerkennung der Tätigkeit seiner Mitglieder als freischaffende Künstlerinnen und Künstler hin und setzt sich darüber hinaus für die Regelung der sozialen Belange seiner Mitglieder ein. Er fördert die Freiheit künstlerischen Schaffens. Die Zwecksetzung des BBK ist nicht auf die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft im BBK

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Als ordentliches Mitglied des BBK kommt jede natürliche Person in Betracht, die
a) über ein abgeschlossenes Studium an einer Kunstakademie oder einer entsprechenden Hochschule in einem bildnerischen Fach
b) oder über eine kontinuierliche Ausstellungs- und/oder Publikationspraxis mit einer eigenständigen künstlerischen Position/Aussage verfügt. Natürlichen Personen, die sich um den BBK besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ernannt und sind von der Verpflichtung zu Beitragszahlungen befreit.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied muss gegenüber dem Vorstand des BBK schriftlich beantragt werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des BBK; die getroffene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Zusage. Die Mitgliedschaft im BBK endet durch
- Austritt  - Ausschluss  - Tod.
Der Austritt aus dem BBK muss schriftlich gegenüber dem BBK-Vorstand erklärt werden und ist nur zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung erfordert zu ihrer Wirksamkeit die Rückgabe des BBK-Mitgliedsausweises zu Händen des Vorstandes.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) der Jahresbeitrag nicht ordnungsgemäß zum Ablauf des dritten Monats des Kalenderjahres beglichen wurde und der Zahlungsausgleich auch nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt einer Mahnung erfolgt. Die Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief an die Anschrift des Mitgliedes zu erfolgen, wobei das Mitglied die Verantwortung dafür trägt, dass dem BBK die jeweils aktuelle Anschrift bekannt ist; über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall der BBK-Vorstand mit einfacher Mehrheit.
b) gegen ein Mitglied Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, dem Ansehen und/oder den Interessen des BBK bzw. seiner Mitglieder zu schaden; dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Mitglied gegen die Satzung und den Vereinszweck verstößt oder aber ein ähnlich wichtiger Grund vorliegt; über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall auf Antrag des Vorstandes nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Mitgliedes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss erfolgt in diesem Fall durch Beschlussfassung mit sofortiger Wirksamkeit.

§ 5 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Die Aufnahme in den BBK setzt die Zahlung einer Aufnahmegebühr voraus, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Aufnahmegebühr ist vor Übergabe des BBK-Mitgliedsausweises zu entrichten.
Der BBK erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag wird jeweils zum Ablauf des dritten Monats eines Kalenderjahres fällig.
Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied die Beitragszahlung ganz oder teilweise zu erlassen oder aber zu stunden, soweit ein besonderer Grund hierfür vorliegt. Der Vorstand entscheidet hierbei mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Organe des BBK

Organe des BBK sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss Freie Kunst (AFK)
d) der Wettbewerbsausschuss (WA)

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 11 Mitgliedern:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- sowie weiteren Mitgliedern

Der BBK wird außergerichtlich und gerichtlich durch die jeweils einzelvertretungsbefugten 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten, wobei der/die 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Verhinderungsfall liegt dann vor, wenn der/die Vorsitzende objektiv und/oder subjektiv nicht in der Lage oder aber dazu bereit ist, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes auszuführen bzw. fristgerecht auszuführen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 a EStG ausgeübt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Kumulation mehrerer Ämter im Vorstand ist nicht zulässig. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Stellung als Vorstandsmitglied ist ausnahmslos mit der bestehenden Mitgliedschaft im BBK verknüpft. Der Vorstand ist befugt durch Beschluss seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu regeln.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend sind. Alle Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht; Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des BBK zuständig. Er ist befugt, einzelne Angelegenheiten auf den Ausschuss Freie Kunst und den Wettbewerbsausschuss zu übertragen.
Der Vorstand ist insbesondere dazu verpflichtet
a) die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen
b) für die Mitgliederversammlungen die vorläufige Tagesordnung zu erstelle
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen
d) Jahresberichte für die Mitgliederversammlungen zu verfassen
e) über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes in dem ihm übertragenen Fall zu beschließen
f) über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an seine Mitglieder zu entscheiden.

§ 10 Zuständigkeiten des/der Vorsitzenden

Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen. Er/sie beruft den Vorstand ein, sooft dies erforderlich ist oder 2 Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer 2-wöchigen Einberufungsfrist. Die Ladungsfrist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden, wenn ein Nachteil für den BBK bei Einhaltung der regulären Ladungsfrist zu befürchten ist. Auf die Verkürzung der Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden. Über die Dringlichkeit ist nach Beginn der Vorstandssitzung und vor Eintritt in die Tagesordnung zu beschließen.
Die Verletzung von Form und Frist einer Ladung eines Vorstandsmitgliedes gilt als geheilt, wenn das Vorstandsmitglied zur Sitzung erscheint. Sollten regelmäßige Sitzungen des Vorstandes in einer Geschäftsordnung oder einem Geschäftsordnungsbeschluss vorgesehen sein, so bedarf es hierzu keiner förmlichen Ladung. Im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden werden die vorgenannten Obliegenheiten von dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin wahrgenommen. Für den Verhinderungsfall gelten die in § 7 Satz 3 dargelegten Voraussetzungen.

§ 11 Der Schriftführer/die Schriftführerin

Der Schriftführer/die Schriftführerin hat über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Niederschriften anzufertigen, in denen neben den Orts- und Zeitangaben und der Feststellung der Anwesenden, der chronologische Verlauf der Versammlung/Sitzung nebst allen getroffenen Feststellungen, Anträgen, Wahlvorschlägen, Beschlussfassungen einschließlich Abstimmungs- und Wahlergebnisse aufzunehmen sind. Redebeiträge/Vorschläge,die mit der Stellung eines Antrages verbunden sind, können zusammengefasst dargestellt werden, wobei das betreffende Mitglied namentlich zu bezeichnen ist. Der Schriftführer/die Schriftführerin sammelt die angefertigten Niederschriften und darüber hinaus auch den Schriftverkehr des Vorstandes in einem Vereinsarchiv. Nach Aufgabe seines Amtes hat er/sie dafür Sorge zu tragen, dass dem neugewählten Schriftführer/der neugewählten Schriftführerin alle archivierten Unterlagen vollständig zur Verfügung stehen. Hierüber ist von dem ausscheidenden Schriftführer/der ausscheidenden Schriftführerin zusammen mit dem neuen Schriftführer/der neuen Schriftführerin ein gemeinsames vollständiges Protokoll zu erstellen und jeweils zu unterzeichnen.

§ 12 Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin

Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin verwaltet die Kasse des BBK und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er/sie ist als besonderer Vertreter/besondere Vertreterin im Sinne von § 30 BGB befugt, Gebühren und Beiträge des BBK einzuziehen.
Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den BBK und den Mitgliedsbeiträgen des BBK berechtigt. Zahlungen für den BBK darf er/sie nur in Ausführung von Vorstandsbeschlüssen oder auf Anweisung oder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstandes leisten. Er/sie hat dem Vorstand jederzeit auf Verlangen und der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft im Rahmen eines Berichtes zu erstatten. Bei Aufgabe seines/ihres Amtes hat er/sie dafür Sorge zu tragen, dass dem Nachfolger/der Nachfolgerin sämtliche Bücher über Einnahmen und Ausgaben und sämtliche Kontoübergaben vollständig zur Verfügung stehen; hierüber hat der ausscheidende Schatzmeister/die ausscheidende Schatzmeisterin und der neue Schatzmeister/die neue Schatzmeisterin ein vollständiges Protokoll aufzunehmen und jeweils zu unterzeichnen.

§ 13 Die Kassenprüfer des BBK

Der BBK bestellt 2 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung anlässlich der Wahl eines neuen Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern/Kassenprüferinnen im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer/eine andere Kassenprüferin zu wählen.
Den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen obliegt es, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder Mitgliederversammlung die Kassen- und Buchführung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin zu prüfen und gegenüber der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
Das Ergebnis jeder Prüfung ist in den überprüften Büchern zu vermerken und mit Unterschrift zu versehen.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

Als höchstes Willensbildungsorgan obliegt der Mitgliederversammlung insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von Ersatzmitgliedern für während der Amtsperiode des Vorstands ausscheidende Vorstandsmitglieder
c) Entlastung des Vorstandes nach Bestätigung des Geschäftsberichtes, der geprüften Jahresrechnung und des Jahresberichtes
d) Festlegung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 der Satzung
f) Wahl der Ehrenmitglieder
g) Satzungsänderungen
h) Wahl von bis zu 4 Mitgliedern für den Ausschuss Freie Kunst (AFK)
i) Wahl von bis zu 4 Mitgliedern für den Wettbewerbsausschuss (WA)
j) Wahl der Kassenprüfer
k) Auflösung des BBK

§ 15 Arten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des BBK tritt zusammen als
a) ordentliche Mitgliederversammlung
b) außerordentliche Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal möglichst innerhalb der ersten 3 Monate des auf die letzte ordentliche Mitgliederversammlung folgenden Kalenderjahres einzuberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf
a) Beschluss des Vorstandes
b) Antrag von mindestens 2/5 der BBK-Mitglieder

§ 16 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen; die Ladung erfolgt jeweils an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder. Soweit Wahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des BBK vorgesehen sind, muss hierauf neben der vorläufigen Tagesordnung gesondert hingewiesen werden.

§ 17 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Reihenfolge ihrer Aufzählung mindestens folgende Gegenstände enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Bericht des Vorstandes über die zurückliegende Tätigkeit des Ausschusses Freie Kunst
e) Bericht des Vorstandes über die zurückliegende Tätigkeit des Wettbewerbsausschusses
f) Bericht der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters
g) Bericht der Kassenprüfer
h) Aussprache über den Bericht der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters
i) Aussprache über die Vorstandsberichte
j) Entlastung des Vorstandes
k) vorgesehene/vorgeschriebene Wahlen und Neuwahlen

Die Tagesordnung jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Reihenfolge ihrer Aufzählung mindestens folgende Gegenstände enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Aussprache
d) Abstimmungen/Beschlüsse

§ 18 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit den mehrheitlichen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei der Feststellung einer mehrheitlichen Entscheidung bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ⅔ (in Worten: zwei Drittel) aller und damit auch der nicht anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über die Abänderung des Satzungszweckes bedürfen der Zustimmung aller BBK-Mitglieder und zwar auch derjenigen, die zur Mitgliederversammlung nicht erschienen sind.
Unter Anwesenden erfolgen Abstimmungen und Wahlen durch Handzeichen; die Abstimmung oder Wahl durch Zuruf ist dann zulässig, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Auf Verlangen auch nur eines anwesenden Mitgliedes sind Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.
Soweit Erklärungen nicht anwesender Mitglieder erforderlich sind, sind diese bei den nicht erschienenen Mitgliedern schriftlich einzuholen. Die Übermittlung der Erklärung bzw. Zustimmung per Telefax ist zulässig.

§ 19 Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Alle in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, welches von dem Schriftführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 20 Ausschuss Freie Kunst

Der Ausschuss Freie Kunst – im Folgenden AFK genannt - entwirft Ausschreibungen für Ausstellungen. Er erarbeitet Vorschläge für die Konzeption von Austauschausstellungen und Ausstellungskooperationen mit unterschiedlichen Partnern, mit anderen BBK-Landesverbänden und anderen Ländern und berät in dieser Sache den Vorstand. Der Ausschuss besteht aus bis zu 6 Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Ausschuss ist berechtigt, seine Tätigkeit eigenständig in einer Geschäftsordnung zu regeln. Der Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung den aus ihrer Mitte gewählten Sprecher und stellvertretenden Sprecher als Vorstandsmitglieder vor.

§ 21 Wettbewerbsausschuss

Der Wettbewerbsausschuss - im Folgenden WA genannt - berät die Auslober bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren, wobei er dafür Sorge trägt, dass sich dieses Verfahren für alle Mitglieder als transparent und nachvollziehbar erweist: Darüber betreut er den Jurorenpool, führt die Rotationslisten für die Jurorenbenennung und unterhält die Datenbank der “Kunst-am-Bau“-Listen. Der Ausschuss besteht aus bis zu 6 Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Der Ausschuss ist berechtigt, seine Tätigkeit eigenständig in einer Geschäftsordnung zu regeln. Der Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung den aus ihrer Mitte gewählten Sprecher und stellvertretenden Sprecher als Vorstandsmitglieder vor.

§ 22 Homepage, Log-in-Daten und Mitgliederverwaltung

Der/die Vorsitzende, der die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin sind bei Beendigung ihrer Funktionen dazu verpflichtet, für die ordnungsgemäße Übergabe der Homepage, sämtlicher Log-in-Daten und aller Unterlagen Sorge zu tragen.
Die Übergabe ist sowohl von dem ausscheidenden, als auch von dem neuen Funktionsträger zu protokollieren und zu unterzeichnen.

§ 23 Liquidation des BBK

Im Falle der Auflösung des BBK fungieren der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Etwaiges nach Liquidation verbliebenes Vermögen des BBK wird unter den Mitgliedern verteilt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Auflösung des BBK noch ordentliche Mitglieder waren.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt nach befürwortendem Beschluss der Mitgliederversammlung mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz in Kraft. Für diesen Fall treten alle vorhergehenden Satzungen außer Kraft.

Die Eintragung erfolgte am 02.08.2013 beim Amtsgericht Mainz im Vereinsregister 3018.